Satzung Tennisclub Freiheit e.V.
Die nachfolgende Satzung.wurde in der Jahreshauptversammlung am 29.01.2010 in der Gastwirtschaft Waldschänke, Düsseldorf, Freiheitstrasse 78, beschlossen:
Satzung des Tennisclub Freiheit e.V.
81 Name, Sitz, Gerichtsstand N
Der am 12.02.1956 zu Düsseldorf, Siedlung Freiheit, gegründete Tennisclub Freiheit hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf - Nr. 4917 - eingetragen und führt den Zusatz e.V.
*2) Der Tennisclub Freiheit e.V. ist anerkannter Träger der Kinder- und Jugendhilfe gemäß 875 SGB VIll.
Gerichtsstand ist Düsseldorf.
&2 __ Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,
83 Zweck und Ziele
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; und zwar insbesondere.durch Pflege des Tennissports‘ nach den Grundsätzen des Amateursports. Er stellt und unterhält die zur Ausübung des Tennissports erforderlichen Anlagen. Ein besonderes Anliegen des Clubs ist es, die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern, sie. dem Tennissport nahe zu bringen und für ihn zu interessieren
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. < +
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs aus der Zahlung der Beiträge gemäß 87 keine finanziellen Ansprüche an den Club.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
S4 Mitgliedschaft
(1) Der Club hat
a) aktive Mitglieder
b) aktive jugendliche Mitglieder, d.h. Mitglieder, die zu Beginn des jeweiligen
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
X
(2)
(3)
Satzung Tennisclub Freiheit e.V.
Die Anzahl der aktiven Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Wegen besonderer Verdienste um den Club kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenfunktionen verleihen.
85___ Aufnahme
Über Aufnahme von Mitgliedern oder Wechsel in der Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. z
&6_ Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
(2)
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten; die passiven Mitglieder haben das Recht der Benutzung der Tennisplätze nur im Rahmen der
Gästespielordnung. Bei aktiven jugendlichen Mitgliedemn kann der Vorstand im Rahmen der Spielordnung Einschränkungen der Spielberechtigung vorsehen. Alle volljährigen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimm- . und wahlberechtigt. Aktive jugendliche Mitglieder (5;1 Abs. 1b), die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung aktiv
wahlberechtigt.und - außer in Finanzfragen - stimmberechtigt.
7 Beiträge
(1)
:(2)
(3)
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Jahresbeiträge und über die Umlagen.
Der Beitrag wird mit dem Beschluss der Jahreshauptversammlung fällig und ist bis spätestens 1. April zu zahlen.
Der Vorstand kann auf Antrag bei aktiven Mitgliedern, die sich in der Ausbildung befinden, aus sozialen Gründen den Beitrag ermäßigen.
88 Beendiqung der Mitgliedschaft
(1)
(2)
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum 30. April des Geschäftsjahres
d) Ausschluss
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zu Schluss eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied mit der Mehrheit seiner Stimmen ausschließen, wenn das Ansehen oder die sportlichen Interessen des Clubs oder der Vereinsfrieden durch das Mitglied in schwerwiegender Weise geschädigt wird. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen des Beschluss des Vorstandes kann beim Ehrenrat innerhalb von 4 Wochen Einspruch erhoben werden,
89 Disziplinarmaßnahmen i
Satzung Tennisclub Freiheit e.V.
Der Ehrenrat kann auf Antrag des Vorstandes gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, den Vereinsfrieden - abgesehen von dem Fall des 88 Abs.. 3 - oder die sportliche Disziplin verstoßen haben, Verwamungen aussprechen, zeitweiliges Spielverbot verhängen oder den Zutritt zu den Clubanlagen versagen.
S10__Organe des Clubs:
Organe des Clubs sind
a) Die Mitgliederversammlung <
b) der Vorstand
c) der Ehrenrät
811__ Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlüung ist das oberste Organ:des Clubs. In den ersten zwei Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung. statt. Darüber hinaus können nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
Die Einladung hat spätestens drei Wochen vorher schriftlich oder durch öffentlichen Aushang unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Schriftlich erfolgt eine Einladung:auch dann, wenn sie. per, E-Mail zugesendet wird.
(2) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich zugegangen sein und zu.Beginn der
Mitgliederversammlung den anwesenden Mitgliedern vorliegen. Initiativanträge, die nicht im Zusammenhang mit einem Punkt der
Tagesordnung stehen, müssen von mindestens zehn Stimmberechtigten gestellt werden; Initiativanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlüng hat über a) die Rechnungslegung für das’vergangene Jahr und den Voranschlag für das kommende Jahr
b) den Bericht der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die turnusmäßige Wahl der Vorstandsmitglieder
e) die Wahl der Kassenprüfer
f) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates <
zu beschließen.
(4) *2) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung, außerordentliche oder ordentliche Mitgliederversammlung) ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
(5) Abstimmungen finden offen statt. Bei Wahlen muss auf Antrag geheim abgestimmt werden.
-3-
(6)
(7)
Satzung Tennisclub Freiheit e.V.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Annahme eines Initiativantrages
bedarf einer Zweidrittel-, eine Änderung der Satzung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden.stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern zuzustellen ist. Es genügt der Versand per E-Mail.
X
812__Vorstand
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
Vorstand im Sinne des 826 BGB sind
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende -
c) der Geschäftsführer
d) der Sportwart
e) der Schriftführer
f) der Jugendwart
Zur Wirksamkeit der Vertretung des Clubs genügt es, wenn zwei
Vorstandsmitglieder für den Club zeichnen.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1a-e beträgt zwei Jahre. Sie werden in der Weise gewählt, dass tumusmäßig in einem Jahr der Vorsitzende und der Sportwart und im darauffolgenden Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schriftführer gewählt werden. Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied hat die Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden.
Der Jugendwart wird von den Jugendlichen jährlich in der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Jugendwart nicht, hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung eine erneute Jugendversammlung einzuberufen. Findet der in dieser Jugendversammlung Gewählte nicht die Zustimmung des Vorstandes, kann der Vorstand den Jugendwart bestimmen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Clubvermögens. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte«seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über Beschlüsse von Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Wichtige Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise
bekanntzugeben. Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes - mit Ausnahme desAusschlusses eines Mitgliedes gemäß 88 Abs. 3 - entscheidet die Mitgliederversammlung.
813__ Ehrenrat
Satzung Tennisclub Freiheit e.V, -
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die.dem Club mehrere Jahre angehören sollten und alle vier Jahre gewählt werden, sowie den ;jeweiligen Ehrenmitgliedern. Der Ehrenrat entscheidet über Disziplinarmaßnahmen gemäß 89. Außerdem kann er Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern schlichten, sofern dies von einem an der Streitigkeit beteiligten Mitglied beantragt wird. Der Ehrenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
&814__Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung und nach Bedarf Ausschüsse mit beratender Funktion einzusetzen.
815 __ Vermögen
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Für sämtliche Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschließlich das: Clubvermögen.
S16 __ Auflösung des Vereins *1
Der Club kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund der Stadt Düsseldorf, der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke Zu verwenden hat. In erster Linie sollte die Verwendung dem Jugendsport zukommen.
*1 Änderung laut Jahreshauptversammlung vom 30.01.2009.
*2 Änderung laut außerordentlicher Mitgliederversammlung. vom 14.07.2017:
Düsseldorf, den 24. Februar 2023
Bermnd Grebenstein
1. Vorsitzender
Dieter Alt
Schriftführer
IU
Mona Edelmann
_ Geschäftsführerin